Für einen Volljährigen kann aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Beeinträchtigung eine Betreuung angeordnet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Eine Anordnung kann vielfältige Gründe haben.
Die Anregung einer Betreuung erfolgt bei der Betreuungsbehörde oder direkt beim Betreuungsgericht. Jeder hat das Recht, für sich selbst oder für jemand anders eine Betreuung anzuregen.
Die Betreuungsbehörde erstellt in der Regel für das Betreuungsgericht einen Sozialbericht. Der Betreuungsrichter holt dann ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, in dem zur Erforderlichkeit und zum Umfang der Betreuung Stellung genommen wird. Nach der Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht wird die Betreuung angeordnet und ein geeigneter Betreuer für die erforderlichen Aufgabenkreise bestellt.
Mögliche Aufgabenkreise sind:
* Vermögensangelegenheiten
* Gesundheitsfürsorge
* Aufenthaltsbestimmung
* Wohnungsangelegenheiten
* Post- und Fernmeldeangelegenheiten
* Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern
Aufgaben und Pflichten eines Betreuers
Der rechtliche Betreuer hat die Aufgabe, die Interessen des Betreuten als gesetzlicher Vertreter wahrzunehmen und sie im Rahmen der vom Gericht angeordneten Aufgabenkreise zu vertreten. Hierbei hat der Betreuer nicht nur das Wohl, sondern auch die subjektiven Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen.
Der Betreuer unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichtes. Er muss regelmäßig Bericht erstatten und ggf. Vermögensverzeichnisse erstellen. Die Einnahmen und Ausgaben des Betreuten sind durch Kontoauszüge und Belege nachzuweisen und dem Gericht nach Aufforderung zur Prüfung vorzulegen.